Verein zur Förderung der Lehrerausbildung
am Studienseminar Neuss
c/o Studienseminar Neuss, Mainstr. 85, 41469 Neuss, Fon 02137/9125-3, Fax 02137912553, E-Mail: Verwaltung
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§3 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die finanzielle und ideelle Unterstützung der Lehrerausbildung, in erster Linie am Studienseminar Neuss. Sollten den Studienseminaren neue Aufgaben z. B. in der Lehrerfortbildung zugewiesen werden, erstreckt sich das Tätigkeitsfeld auch auf diese.
(2) Der Vereinszweck wird verwirklicht z. B. durch die Verbesserung der sächlichen Ausstattung des Seminars, (Medien, Bibliothek, technische Ausstattung), Herausgabe oder Bezuschussung von Publikationen zur Lehreraus- und fortbilung, die Förderung von nationalen und internationalen Austauschprogrammen von Lehramtsanwärterinnen und -anwärtern und Lehrerausbilderinnen und -ausbildern, die Bezuschussung von Fortbildungsmaßnahmen, in Fällen unverschuldeter Notlagen auch die Unterstützung einzelner Referendarinnen und Referendare. Dieser Katalog ist nicht ausschließlich zu verstehen.
§4 Vereinsvermögen
(1) Der Verein bildet sein Vermögen und erhält die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben durch Mitgliederbeiträge, durch Geld- und Sachspenden oder sonstige Zuwendun-gen.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mit-gliederversammlung beschlossen.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur eingesetzt werden, wenn für den jeweiligen Förderzweck eine Zuweisung öffentlicher Mittel nicht oder nicht in angemessener Zeit zu erwarten ist. Kurz- und mittelfristige Vorfinanzierungen sind zulässig.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Vereinszweck unterstützt.
(2) Über einen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Vereinszweck in besonderer Weise verdient ge-macht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Tod (bei juristischen Personen: durch Erlöschen), durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.
(4) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Von der Mitgliederliste gestrichen werden kann, wer trotz zweifacher Mahnung mit dem Beitrag in Rückstand bleibt. Der Ausschluss eines Mitglieds wegen vereinsschädigenden Verhaltens kann nach dessen Anhörung durch den Vorstand beschlossen werden. Gegen einen solchen Beschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig beschließt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/ dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmei-ster/in, dem/der Schriftführer/in und einem/r Beisitzen-den.
(2) Vorstand im Sinne von §26 BGB sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende, beide mit der Befugnis allein zu handeln und den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Im Innenverhältnis des Vereins gilt, dass der/die stellvertretende Vorsitzende von dieser Befugnis nur bei Verhinderung oder im Auftrag der/des Vorsitzenden Gebrauch machen soll.
(3) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt.
(4) Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Die Mitgliederversammlung für die Neuwahl soll spätestens vier Wochen nach Ablauf der Wahlperiode stattfinden. Bis zur Wahl eines neuen Vorstands führt der alte Vorstand die Geschäfte weiter.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Wahlperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied mit vollem Stimmrecht kooptieren.
§8 Aufgaben des Vorstands und Beschlussfassung
(1) Der Vorstand leitet den Verein nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er führt die Geschäfte und verwaltet das Vermögen. Er gibt Stellungnahmen im Namen des Vereins ab. Er erstattet der Mitgliederversammlung Bericht über die Aktivitäten und Vorhaben des Vereins.
(2) Der Vorstand tritt auf schriftliche Einladung (auch per E-Mail) des/der Vorsitzenden (im Verhinderungsfall: des/der stellvertretenden Vorsitzenden) mindestens einmal im Jahr und immer dann zusammen, wenn drei seiner Mitglieder dies verlangen. Die/der Vorsitzende lädt, nach Möglichkeit mit einem Vorschlag zur Tagesordnung, mit einer Frist von einer Woche ein. In dringenden Fällen kann die Einladung ohne Einhaltung der Frist und ggf. mündlich erfolgen.
(3) Die/der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, leitet die Sitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse wer-den mit Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt eine Beschlussvorlage als abgelehnt. Vorstandsbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren, telefonisch oder per E-Mail herbeigeführt werden. Solche Beschlüsse sind in das Protokoll der nächsten Sitzung des Vorstands aufzunehmen.
(4) Über die Ergebnisse der Sitzungen fertigt der/die Schriftführer/in, bei Abwesenheit ein vom Vorstand aus seiner Mitte bestimmtes Mitglied, eine Niederschrift an, die von ihm/ihr und der/dem Vorsitzenden unterzeichnet wird. Sie ist dem Vorstand in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis zu geben. Der Vorstand kann Veränderungen (Ergänzungen, Streichungen,Klarstellungen) beschließen.
(5) Der/die Schatzmeister/in verwaltet die Kasse des Vereins, nimmt Zahlungen für den Verein entgegen und leistet Zahlungen für den Verein auf Anweisung der/des Vorsitzenden. Er/sie ist nicht besonderer Vertreter im Sinne von §30 BGB.
(6) Der Vorstand kann Mitglieder, Fachleute oder andere Interessenten zu seinen Sitzungen einladen. Sofern sie nicht ohnehin qua Person dem Vorstand angehören, sind der/die Seminarleiter/in und der/die Stellvertreter/in zu den Vorstandssitzungen einzuladen. Einladungen gemäß §8(6) beinhalten kein Stimmrecht.
§9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Kassenprüfer, entscheidet über die Entlastung des Vorstands und berät und beschließt über alle Vereinsangelegenheiten.
(2) Die Mitgliederversammlung tritt auf Beschluss des Vorstands, mindestens aber alle zwei Jahre und immer dann zusammen, wenn ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies unter Angabe der Angelegenheiten verlangt, deren Behandlung gewünscht wird. Die/der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die Stellvertreterin beruft sie mit einer Frist von 3 Wochen mit einem Vorschlag zur Tagesordnung schriftlich (auch per E-Mail) ein.
(3) Jedes anwesende Vereinsmitglied hat eine Stimme. Eine Delegation von Stimmen ist nicht zulässig.
(4) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dessen/deren Stellvertreter/in geleitet. Falls beide nicht anwesend sind, sowie für die Dauer der Vorstandswahlen bestimmt die Versammlung einen/eine Leiter/in aus ihrer Mitte. Über die Ergebnisse der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Protokollführenden, der/dem Vorsitzenden und ggf. dem/der Wahlleiter/in zu unterschreiben ist.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Wahlen und Abstimmungen sind offen, sofern nicht mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht. Beschlüsse gelten mit Ausnahme der in §10 und 11 geregelten Fälle als gefasst, wenn mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben werden. Bei Stimmengleichheit gelten sie als abgelehnt.
Für Wahlen gilt: Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang über die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen bzw. über 50% Ja-Stimmen auf sich vereinigt. Im zweiten Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(5) Anträge an die Mitgliederversammlung können von jedem Vereinsmitglied gestellt werden.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt auf der Basis des Vorstandsvorschlags und der vorliegenden Anträge die Tagesordnung. Anträge können auch während der Mitgliederversammlung gestellt werden. Anträge auf vor-gezogene Vorstandswahlen, zur Satzungsänderung oder auf Auflösung des Vereins können nur behandelt werden, wenn sie mit der Einladung mitgeteilt worden sind.
§10 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können von der Mitgliederver-sammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden. Im Übrigen wird der Vorstand ermächtigt, solche Änderungen der Satzung vorzunehmen, die von den Finanzbehörden oder vom zuständigen Vereinsregister-Gericht aus formalen Gründen gefordert werden. Solche Änderungen sind der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
§11 Auflösung des Vereins
Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Vier-Fünftel-Mehrheit in der Mitgliederversamm-lung. Er kann nur gefasst werden, wenn der entsprechende Antrag den Mitgliedern mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung zugegangen ist und ihm nicht vor der Mitgliederversammlung über 20% der Mitglieder schriftlich widersprochen haben.
§12 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung tritt vereinsintern mit dem 12.12.2001, im Außenverhältnis mit dem Tag der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Der Verein wurde am 4. April 2002 unter Nummer 2081 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuss eingetragen. Die Originalsatzung wurde durch Vorstandsbeschluss im Rahmen der Ermächtigung von §10 am 11.04.2002 in § 1, 2, 4 und 11 geändert, um die formalen Bedingungen für die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit zu erfüllen. Die Änderungen wurden von der Mitgliederversammlung am 16.09.2002 einstimmig bestätigt und sind in die hier abgedruckte Fassung eingearbeitet.
Vorsitzender:
StD Dr. Jürgen Schaefer
Vereinskonto:
Nr. 80191018,
Bruchweg 48
41564 Kaarst
Fon 02131 603754
e@mail: schaefer dot dr at onlinehome.de
Mail:
schaefer dot dr at onlinehome dot de
Sparkasse Neuss,
BLZ 30550000